Das Gründungskapital |
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Kapitalausstattung: |
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Die rechtlich unselbständige Stiftung:
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Schon mit relativ wenigen Euro besteht die Möglichkeit
eine rechtlich unselbständige Stiftung - auch |
Treuhandstiftung genannt ins Leben zu rufen.
Nähere Details nennen wir Ihnen sehr gerne. Der Vorteil |
dieser Variante liegt nicht nur in der geringeren
Höhe des Stiftungskapitals, sondern auch im deutlich |
geringeren Verwaltungsaufwand gegenüber einer rechtlich selbständigen
Stiftung.
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Alternativen |
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Auch durch eine Zustiftung kann - ohne große
Administration - das gewünschte Ziel häufig bereits erreicht
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werden. Hier kann vertraglich die Zustiftung vom
bisherigen Stiftungsvermögen ganz klar getrennt werden. |
So können die Erträge ganz genau zugeordnet
werden. Dadurch kann dieser Betrag ganz exakt für den |
konkreten gewünschten Zweck verwendet werden. |
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Eine weiter Möglichkeit ist die Gründung einer Stiftungs-GmbH.
Diese unterliegt nicht dem Stiftungsrecht
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und der Stiftungsaufsicht, sondern den Vorschriften
des GmbH-Gesetzes. Damit ist die Stiftungs-GmbH |
deutlich flexibler als eine Stiftung, da z.B.
der Geschäftszweck durch die Gesellschafter relativ schnell |
geändert werden kann, was bei einer Stiftung nur noch sehr
schwer möglich ist.
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Kombinationen
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Immer beliebter wird auch die steuerlich begünstigte
gemeinnützige GmbH. Diese kann für sich allein |
betrieben werden und auch als Schutzfunktion für
das Stiftungskapital vorgeschaltet werden. Bei eigenen |
Projekten einer Stiftung, insbesondere im Ausland,
kann es zu Haftungsansprüchen kommen. |
Diese können über die Zwischenschaltung
einer gGmbH vermieden werden. |
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Zwischenschritte zur rechtsfähigen Stiftung
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Um das Stiftungskapital anzusammeln kann ein Stiftungsverein
gegründet werden. Dieser hat die |
Aufgabe und das Ziel das Kapital zusammenzusammeln.
Natürlich kann der Verein auch bereits Vorhaben |
und Projekte fördern, wenn dies in der Satzung
festgeschrieben wurde. Auch hier ist es hilfreich sich im |
Vorfeld Gedanken zu machen und sich über
Vor- und Nachteile beraten zu lassen, damit eine passgenaue |
Lösung gefunden wird.
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Die rechtsfähige Stiftung |
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Ein Mindestkapital für das Stiftungsvermögen
ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. |
Nach Art 80 Abs. 2 BGB muss zur Anerkennung der
Rechtsfähigkeit einer Stiftung die dauernde und |
nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes
gesichert erscheinen. Voraussetzung hierfür ist ein |
ausreichendes Stiftungsvermögen, dessen Umfang sich vor allem
nach dem Zweck der Stiftung beurteilt.
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Die Beurteilung führt die jeweilig zuständige
Stiftungsaufsicht durch, die sich durch den Sitz der |
Stiftung ergibt. |
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Die Diskussion mit der Stiftungsaufsicht - vor
der Gründung der Stiftung - wird ausdrücklich empfohlen. |
So haben sich schon viele gute und praktikable Lösungen finden
lassen.
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FAZIT: |
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Auch wenn im Stiftungsgesetz und auch in den jeweiligen
Bestimmungen der einzelnen Bundesländer |
derzeit keine verbindlichen Beträge für ein Mindestkapital
für eine rechtsfähige Stiftung genannt werden,
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so wird in der Praxis meist ein Mindestkapital
von 50.000 bis 100.000 € gefordert. Insbesondere in |
Niedrigzinsphasen ist diese Größe verständlich,
da der Stiftungszweck nur aus den Erträgen - aus sicheren
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Anlagen - und nicht aus dem Kapital erfüllt
werden darf. Eine fachkundige Beratung kann eine |
wertvolle Hilfe sein um eine passende individuelle Lösung
zu entwickeln.
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Steuerliche Betrachtung: |
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Pro Person können alle 10 Jahren bis zu 1
Mio. Euro steuerlich begünstigt in Stiftungen eingezahlt werden.
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Diese Begrenzung beeinhaltet Neugründungen
wie Zustiftungen. |
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Hinzu kommt ein jährlicher Betrag für
Spenden: |
Der Spendenabzug für Privatpersonen beläuft
sich auf eine einheitliche Höchstgrenze von 20% des |
Gesamtbetrages der Einkünfte. Für Unternehmen
liegt der Spendenabzug bei bis zu maximal 4Promille des |
Umsatzes und der gezahlten Löhne u Gehälter. |
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Inflationsschutz: |
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Eine steuerbegünstigte Stiftung kann maximal
ein Drittel ihres jährlichen Überschusses aus der |
Vermögensverwaltung einer freien Rücklage
zuführen (§ 58 Nr. 7a AO). |
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Hinweis: Dies stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung
dar. Bitte konsultieren Sie vor jeder Aktivität |
Ihren Rechtsanwalt bzw. Steuerberater. Gerne
benennen wir Ihnen auch unsere spezialisierten |
Kooperationspartner (Steuerberater, Rechtsanwälte
und Wirtschaftsprüfer bzw. Sozietäten und |
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die sich
schwerpunktmäßig oder ausschließlich |
auf Stiftungen konzentrieren). |
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