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Das Gründungskapital
 
 
Kapitalausstattung:
 
Die rechtlich unselbständige Stiftung:
 
Schon mit relativ wenigen Euro besteht die Möglichkeit eine rechtlich unselbständige Stiftung - auch
Treuhandstiftung genannt – ins Leben zu rufen. Nähere Details nennen wir Ihnen sehr gerne. Der Vorteil
dieser Variante liegt nicht nur in der geringeren Höhe des Stiftungskapitals, sondern auch im deutlich

geringeren Verwaltungsaufwand gegenüber einer rechtlich selbständigen Stiftung.

 
 
Alternativen
 
Auch durch eine Zustiftung kann - ohne große Administration - das gewünschte Ziel häufig bereits erreicht
werden. Hier kann vertraglich die Zustiftung vom bisherigen Stiftungsvermögen ganz klar getrennt werden.
So können die Erträge ganz genau zugeordnet werden. Dadurch kann dieser Betrag ganz exakt für den
konkreten gewünschten Zweck verwendet werden.
 

Eine weiter Möglichkeit ist die Gründung einer Stiftungs-GmbH. Diese unterliegt nicht dem Stiftungsrecht

und der Stiftungsaufsicht, sondern den Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Damit ist die Stiftungs-GmbH
deutlich flexibler als eine Stiftung, da z.B. der Geschäftszweck durch die Gesellschafter relativ schnell

geändert werden kann, was bei einer Stiftung nur noch sehr schwer möglich ist.

 
 

Kombinationen

 
Immer beliebter wird auch die steuerlich begünstigte gemeinnützige GmbH. Diese kann für sich allein
betrieben werden und auch als Schutzfunktion für das Stiftungskapital vorgeschaltet werden. Bei eigenen
Projekten einer Stiftung, insbesondere im Ausland, kann es zu Haftungsansprüchen kommen.
Diese können über die Zwischenschaltung einer gGmbH vermieden werden.
 
 

Zwischenschritte zur rechtsfähigen Stiftung

 
Um das Stiftungskapital anzusammeln kann ein Stiftungsverein gegründet werden. Dieser hat die
Aufgabe und das Ziel das Kapital zusammenzusammeln. Natürlich kann der Verein auch bereits Vorhaben
und Projekte fördern, wenn dies in der Satzung festgeschrieben wurde. Auch hier ist es hilfreich sich im
Vorfeld Gedanken zu machen und sich über Vor- und Nachteile beraten zu lassen, damit eine passgenaue

Lösung gefunden wird.

 
 
Die rechtsfähige Stiftung
 
Ein Mindestkapital für das Stiftungsvermögen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Nach Art 80 Abs. 2 BGB muss zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung die dauernde und
nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert erscheinen. Voraussetzung hierfür ist ein

ausreichendes Stiftungsvermögen, dessen Umfang sich vor allem nach dem Zweck der Stiftung beurteilt.

Die Beurteilung führt die jeweilig zuständige Stiftungsaufsicht durch, die sich durch den Sitz der
Stiftung ergibt.
 
Die Diskussion mit der Stiftungsaufsicht - vor der Gründung der Stiftung - wird ausdrücklich empfohlen.

So haben sich schon viele gute und praktikable Lösungen finden lassen.

 
 
FAZIT:

 

Auch wenn im Stiftungsgesetz und auch in den jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer

derzeit keine verbindlichen Beträge für ein Mindestkapital für eine rechtsfähige Stiftung genannt werden,

so wird in der Praxis meist ein Mindestkapital von 50.000 bis 100.000 € gefordert. Insbesondere in

Niedrigzinsphasen ist diese Größe verständlich, da der Stiftungszweck nur aus den Erträgen - aus sicheren

Anlagen - und nicht aus dem Kapital erfüllt werden darf. Eine fachkundige Beratung kann eine

wertvolle Hilfe sein um eine passende individuelle Lösung zu entwickeln.

 
 
 
Steuerliche Betrachtung:
 
Pro Person können alle 10 Jahren bis zu 1 Mio. Euro steuerlich begünstigt in Stiftungen eingezahlt werden.
Diese Begrenzung beeinhaltet Neugründungen wie Zustiftungen.
 
Hinzu kommt ein jährlicher Betrag für Spenden:
Der Spendenabzug für Privatpersonen beläuft sich auf eine einheitliche Höchstgrenze von 20% des
Gesamtbetrages der Einkünfte. Für Unternehmen liegt der Spendenabzug bei bis zu maximal 4Promille des
Umsatzes und der gezahlten Löhne u Gehälter.
 
 
Inflationsschutz:
 
Eine steuerbegünstigte Stiftung kann maximal ein Drittel ihres jährlichen Überschusses aus der
Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen (§ 58 Nr. 7a AO).
 
 
 
Hinweis: Dies stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Bitte konsultieren Sie vor jeder Aktivität
Ihren Rechtsanwalt bzw. Steuerberater. Gerne benennen wir Ihnen auch unsere spezialisierten
Kooperationspartner (Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer bzw. Sozietäten und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die sich schwerpunktmäßig oder ausschließlich
auf Stiftungen konzentrieren).